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 ©  B A G    im Dez. 2009

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 BAG: Mustervertrag

Und damit Sie wissen, wie wir das vertraglich regeln, können Sie hier unseren Mustervertrag einsehen.

Als Grundlage dieses Verlagsvertrages diente die
Vereinbarung zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels
und dem Deutschen Hochschulverband:
»Vertragsnormen für wissenschaftliche Verlagswerke (Fassung 2000)« (ISBN 3-87318-673-X)


 

Verlagsvertrag

zwischen

     AUTOR / AUTORIN   

(nachstehend: Autor)

und dem

Verlag Bernhard Albert Greiner

Olgastr. 13, 73630 Remshalden

(nachstehend: Verlag)

 

§ 1
Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieses Vertrages ist das vorliegende Werk des Autors unter dem Titel:

TITEL

(2) Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Autor und Verlag festgelegt.

§ 2
Rechtseinräumungen

(1) Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache.

(2) Der Autor räumt dem Verlag für die Dauer des Hauptrechts gemäß Absatz 1 außerdem folgende Nutzungsrechte ein:

a) Zur Vervielfältigung und Verbreitung in gedruckter Form, und zwar als Buchausgabe, Taschenbuchausgabe, Studienausgabe, Sonderausgabe, Buchgemeinschaftsausgabe, Beitrag in Zeitschriften, Zeitungen und anderen Sammelwerken, auch als Vorabdruck oder Teilabdruck;

b) zur Vervielfältigung und Verbreitung durch fotomechanische Verfahren einschließlich Fernkopie;

c) zur Vervielfältigung und Verbreitung in einer Mikrokopie-, Mikroficheund Mikroformausgabe;

d) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf Bild- und Tonträgern einschließlich Hörkassetten und Audio-CDs;

e) zur Vervielfältigung und Verbreitung in Form von Druck- und Tonträgerausgaben für Blinde und Sehbehinderte;

f) zur Vervielfältigung und Verbreitung auf maschinenlesbaren Datenträgern, insbesondere Disketten und CD-ROM (Datenträgerausgabe), auch vorab und auszugsweise;

g) zur elektronischen Speicherung, insbesondere in Datenbanken, und zum Verfügbarmachen für die Öffentlichkeit zum individuellen Abruf, zur Wiedergabe auf dem Bildschirm und zum Ausdruck beim Nutzer (Online-Nutzung), auch vorab und auszugsweise.

(3) Die Rechte gemäß Nr. 1werden als ausschließliche Rechte, räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts und mengenmäßig unbeschränkt für alle Ausgaben und Auflagen eingeräumt.

(4) Für die erste Auflage sind 300 Exemplare vorgesehen. Der Verlag ist berechtigt, die Auflage im Ganzen oder in Teilmengen herzustellen.

(5) Die Nutzungsrechte gemäß Nr. 1 gelten für das unveränderte Werk.

Darüber hinaus erhält er das Recht, das Werk übersetzen zu lassen und in Übersetzung gemäß Nr. 1 zu nutzen, und zwar für alle Sprachen.

(6) Der Verlag kann an den Nutzungsrechten gemäß Nr. 1 Lizenzen an Dritte vergeben.

(7) Übt der Verlag ein Nutzungsrecht aus, so gibt er dem Verfasser vor Veröffentlichung Kenntnis, insbesondere von einer Übersetzung. Äußert der Verfasser innerhalb angemessener Frist Änderungswünsche, so wird sich der Verlag diesen nicht wider Treu und Glauben verschließen.

Vergibt der Verlag Lizenzen an Dritte, so wird er gegenüber den Lizenznehmern darauf hinwirken, dass dem Verfasser Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Lizenzausgabe vor deren Veröffentlichung gegeben wird und dass Änderungswünsche des Verfassers möglichst berücksichtigt werden. Das Recht des Verfassers, gegen Entstellungen oder Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen, die geeignet sind, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, bleibt unberührt.

§ 3
Verlagspflicht

(1) Das Werk wird zunächst als Paperback-Ausgabe erscheinen; nachträgliche Änderungen der Form der Erstausgabe bedürfen des Einvernehmens mit dem Autor.

(2) Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.

(3) Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.

(4) Das Recht des Verlags zur Bestimmung des Ladenpreises nach pflichtgemäßem Ermessen schließt auch dessen spätere Herauf- oder Herabsetzung ein. Vor Herabsetzung des Ladenpreises wird der Autor benachrichtigt.

(5) Als Erscheinungstermin ist vorgesehen: DATUM. Eine Änderung des Erscheinungstermins erfolgt in Absprache mit dem Autor.

§ 4
Beschaffenheit und Umfang des Werkes

(1) Das Werk muss nach Art und Zweck dem Vereinbarten und dem anerkannten fachlichen Standard des behandelten Gebiets oder Themas Rechnung tragen. Zur Beurteilung darf der Verlag Fachberater hinzuziehen, die er zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Verfasser wird zur Vervollständigung oder Illustration benötigte fremde Text- und/oder Bildvorlagen beschaffen und die erforderlichen Quellenangaben im Text vornehmen.

(3) Für die Erstellung von Registern wird Folgendes vereinbart: Die Erstellung eines sinnvollen Registers besprechen Verlag und Autor nach Vorliegen des Manuskriptes im Verlag.

(4) Der Umfang des Werkes wird auf ca.      Manuskriptseiten (à 33 Zeilen zu je 60 Anschlägen) zuzüglich      Abbildungen (davon      in Farbe) festgelegt.

(5) Im Fall einer wesentlichen Überschreitung des vereinbarten Werkumfangs ist der Verlag berechtigt, vom Verfasser ohne zusätzliche Vergütung eine angemessene Kürzung des Manuskripts zu verlangen, wobei insbesondere unvorhergesehene Umstände zu berücksichtigen sind.

(6) Der Verfasser verpflichtet sich, dem Verlag ein vollständiges und satzfertiges Manuskript des Werkes einschließlich der durch ihn zu beschaffenden fremden Text- und/oder Bildvorlagen wie folgt zu überlassen:

a) Einseitig und gut lesbar mit Computer geschrieben, auf maschinenlesbarem Datenträger als elektronisch gespeichertes Manuskript.

b) Es ist ein zusätzlicher Papierausdruck zu überlassen. Geringfügige handschriftliche Änderungen im Ausdruck oder einer anderen Satzvorlage sind zulässig.

c) Für Schreibkonventionen, Nummerierung von Fußnoten und Abbildungen, Datenträgerspezifikation, Textverarbeitungsprogramm, Textauszeichnungen und sonstige Erfordernisse, insbesondere auch hinsichtlich der Abbildungen, gilt die diesbezügliche Anlage zum Vertrag.

(7) Das Originalmanuskript des Werkes sowie die durch den Verfasser beschafften Text- und/oder Bildvorlagen gehen nicht in das Eigentum des Verlages über.

(8) Zur Sicherheit verwahrt der Verfasser eine Kopie des Manuskripts bzw. des Datenträgers bei sich.

§ 5
Ablieferungs- und Veröffentlichungstermin

(1) Der Verfasser ist verpflichtet, das Manuskript dem Verlag bis spätestens DATUM zu überlassen. Überschreitet er diesen Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein Zeitraum von 4 Wochen.

(2) Der Verlag ist verpflichtet, das Werk, soweit er gemäß § 3 Nr . 1 zur Ausübung von Nutzungsrechten verpflichtet ist, bis DATUM zu veröffentlichen. Überschreitet er diesen Termin, so gilt als angemessene Nachfrist ein Zeitraum von 4 Wochen.

(3) Wird eine Nachfrist nach Nrn. 1 oder 2 überschritten, ohne dass dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist die andere Vertragspartei befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Befugnis kann nur ausgeübt werden, nachdem die Vertragspartei den Rücktritt angekündigt hat und eine weitere Frist von 4 Wochen seit der Ankündigung verstrichen ist, ohne dass die andere Vertragspartei ihrer Pflicht gemäß Nrn. 1 bzw. 2 nachgekommen ist.

§ 6
Rechtliche Unbedenklichkeit / Haftung

(1) Der Verfasser versichert, dass das Werk sowie die durch ihn beschafften fremden Text- und/oder Bildvorlagen keine Rechte Dritter verletzen, dass er befugt ist, über die zur Durchführung dieses Vertrages erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte zu verfügen, und dass er bisher weder ganz noch teilweise eine der Einräumung von Rechten gemäß § 2 widersprechende Verfügung getroffen hat. Davon unberührt bleiben Verfügungen an Verwertungsgesellschaften – insbesondere an die VG WORT – nach deren zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Wahrnehmungsverträgen.

(2) Ist der Verfasser aus rechtlichen Gründen gehindert, eine der vorgenannten Versicherungen abzugeben, oder kommen ihm Zweifel an seiner Befugnis, so wird er den Verlag unverzüglich darüber unterrichten, sobald ihm das tatsächliche oder vermeintliche Rechtshindernis bekannt geworden ist. Gelingt es dem Verlag mit ihm zumutbarem Aufwand nicht, das Rechtshindernis oder die Unklarheit innerhalb angemessener Frist zu beseitigen, so darf er vom Vertrag zurücktreten, wenn das Hindernis einer Veröffentlichung des Werkes entgegensteht und die mit dem Hindernis behafteten Text- oder Bildteile für das Werk unverzichtbar sind.

(3) Werden die Vertragsparteien einzeln oder gemeinsam durch Dritte wegen des Inhalts des Werkes auf Schadensersatz und/oder Kosten einer Rechtsverfolgung in Anspruch genommen, so haftet jede Vertragspartei im Innenverhältnis entsprechend dem Anteil ihres eigenen Verschuldens.

§ 7
Enthaltungspflicht und Konkurrenzverbot

(1) Der Verfasser wird sich während der Laufzeit des Vertrages (soweit nicht nach dem Urheberrechtsgesetz zulässig) jeder anderweitigen Vervielfältigung und Verbreitung und/oder unkörperlichen Übermittlung und Wiedergabe des Werkes enthalten. Er verpflichtet sich für denselben Zeitraum, zum gleichen Thema ein anderes Werk, das geeignet erscheint, dem vertragsgegenständlichen Werk ernsthaft Konkurrenz zu machen, nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen. Die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

(2) Will der Verlag während der Laufzeit des Vertrages ein anderes Werk zum gleichen Thema veröffentlichen, so wird er den Verfasser darüber unterrichten. Die Pflicht des Verlages, sich gemäß § 8 Nr. 1 für die Verbreitung des vertragsgegenständlichen Werkes einzusetzen, besteht fort.

§ 8
Werbung / Ausstattung / Preis

(1) Der Verlag wird sich in angemessener und branchenüblicher Weise für die Verbreitung des Werkes einsetzen, insbesondere in einer der Art und dem Charakter desselben entsprechenden Weise werben.

Das Werk wird im Verzeichnis der lieferbaren Bücher geführt, wird in der Deutschen Nationalbibliographie verzeichnet. Bestellmöglichkeiten neben dem Buchhandel sind, im Internet AbeBooks (weltweit), Amazon.de und der Shop des Verlages.

(2) Der Verlag bestimmt formale Gestaltung und Ausstattung, Ladenpreis und Nutzervergütung bei künftigen Online-Nutzungen. Es sind ein gesetzlich gebundener Ladenpreis von 24,- Euro und (für künftige Online-Nutzer) eine Nutzervergütung von 24,- Euro vorgesehen. Der Verlag kann Preis und Nutzervergütung erhöhen oder ermäßigen. Der Verfasser ist berechtigt zu widersprechen, wenn die Festsetzung für ihn unzumutbar ist.

§ 9
Korrektur

(1) Die Vorkorrektur des Satzes oder des maschinenlesbar erfassten und auf Diskette, in einer Online-Datenbank oder anderweitig elektronisch gespeicherten Manuskripts des Werkes erfolgt durch den Verlag oder ein Satzbüro.

(2) Der Verfasser ist verpflichtet, die Endkorrektur ohne zusätzliche Vergütung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Überlassung des vorkorrigierten Manuskripts bzw. nach erstmaliger Ermöglichung des Online-Zugriffs auf das in einem Speichermedium, insbesondere einer Datenbank, gespeicherte vorkorrigierte Manuskript auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichung zu erklären. Dies kann auch per eMail geschehen.

Fahnenabzüge oder Papierausdrucke des endkorrigierten Manuskripts wird er mit einem entsprechenden Freigabevermerk versehen und namentlich abzeichnen. Durch die Freigabe zur Veröffentlichung des endkorrigierten Manuskripts werden auch eventuelle Abweichungen vom ursprünglichen Manuskript genehmigt.

(3) Überschreitet der Verfasser die Frist gemäß Nr. 2, so wird ihn der Verlag auffordern, die Endkorrektur des Manuskripts innerhalb einer Nachfrist von 2 Wochen auszuführen und sodann unverzüglich die Freigabe zur Veröffentlichung zu erklären; Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend. Wird auch die Nachfrist überschritten, ohne dass dafür sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen, so ist der Verlag befugt, die Endkorrektur auf Kosten des Verfassers selbst auszuführen oder ausführen zu lassen. Wird die Nachfrist aus sachlich gerechtfertigten Gründen überschritten, so werden sich die Vertragsparteien über eine  Lösung verständigen, die eine schnellstmögliche Durchführung des Vertrages sicherstellt.

(4) Nimmt der Verfasser sachlich nicht gebotene Änderungen im fertigen Satz vor, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten – berechnet mit einem Stundensatz von
20 Euro,- / bzw. nach dem Selbstkostenpreis des Verlages bei Beteiligung eines Satzbüros – zu tragen.

§ 10
Neubearbeitung des Werkes

(1) Die Vertragsparteien werden einander auf alle ihnen bekannten Umstände hinweisen, die eine Neubearbeitung des Werkes wünschenswert machen oder geboten erscheinen lassen.

(2) Halten beide Vertragsparteien eine Neubearbeitung des Werkes für geboten, so treffen sie über den Ablieferungstermin eines neubearbeiteten Manuskripts eine besondere schriftliche Vereinbarung.

(3) (unwirksam für Dissertationsdruck und bei Auftragsarbeiten)
Lehnt der Verfasser eine Neubearbeitung des Werkes ab oder ist er nicht in der Lage, diese selbst vorzunehmen, so ist er berechtigt, dafür einen Dritten als Bearbeiter vorzuschlagen. Der Verlag darf sich dem Vorschlag nicht wider Treu und Glauben verschließen. Macht der Verfasser von seinem Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von  4 Wochen ab Aufforderung durch den Verlag keinen Gebrauch, so kann ihm der Verlag einen Bearbeiter eigener Wahl vorschlagen.

Satz 2 gilt für den Verfasser entsprechend. Äußert er sich zum Vorschlag nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen, so gilt sein Einverständnis als erteilt.

(4) Ist der Verfasser infolge von Krankheit, Tod oder aus sonstigen Gründen außerstande, sein Vorschlagsrecht gemäß Nr. 3 auszuüben, so benennt der Verlag einen Bearbeiter eigener Wahl. Der Verfasser bzw. sein Rechtsnachfolger kann der Benennung widersprechen, wenn diese für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

(5) Hält der Verlag eine Neubearbeitung des Werkes nicht für geboten, so darf er deren Veröffentlichung ablehnen, wenn dem nicht berechtigte Interessen des Verfassers entgegenstehen. Nach Aufforderung durch den Verfasser hat sich der Verlag innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu erklären. Nach fruchtlosem Fristablauf oder Ablehnung ist der Verfasser befugt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn die laufende Auflage der Druckausgabe beim Verlag vergriffen ist.

§ 11
Nennung des Verfassers

(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser auf der Titelseite der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe sowie auf deren Einband bzw. Umhüllung sowie bei Werbemaßnahmen für das Werk wie folgt namentlich zu nennen:            .

(2) Nimmt anstelle des Verfassers ein Dritter eine Neubearbeitung des Werkes vor und ist das durch den Dritten bearbeitete Werk vom Verfasser noch maßgeblich mitgeprägt, so wird der Verlag die namentliche Nennung des Verfassers in geeigneter Form beibehalten. Der Verfasser oder sein Rechtsnachfolger kann dieser Beibehaltung widersprechen, wenn sie für ihn nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

§ 12
Druckverpflichtung gemäß Prüfungsordnung

Mit dem Abschluß dieses Verlagsvertrages erfüllt der Autor in der Regel die in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Druckverpflichtungen, sodaß vom Prüfungsamt das endgültige Promotions-Zeugnis ausgestellt werden kann.

§ 13
Druckkostenzuschuss & Freiexemplare

(1) Für die Veröffentlichung des Werkes bringt der Verfasser einen Druckkostenzuschuss in Höhe von       ,- Euro zzgl. 19% Mehrwertsteuer bei.

Davon sind 50% 250,- Euro zzgl. 19% Mehrwertsteuer mit Vertragsabschluß fällig. -
Es folgt eine Rechnung.

Die Schlußzahlung an den Verlag wird zum DATUM fällig. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar.

(2) Wird der Druckkostenzuschuss aus Fördermitteln Dritter (z.B. Deutsche Forschungsgemeinschaft, VG WORT) geleistet, so gelten dafür die jeweiligen Vergaberichtlinien.

(3) Der Verfasser erhält 20 Freiexemplare pro Auflage der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe.

(4) Weitere Werkexemplare und andere Titel aus dem Verlagsprogramm kann er vom Verlag mit einem Rabatt in Höhe von 30 % des Ladenverkaufspreises erwerben.

(5) Die vom Verlag mit Rabatt erworbenen Exemplare dürfen vom Verfasser zum gesetzlich gebundenen Ladenpreis weiterverkauft werden.

Die Online-Zugänglichmachung des kostenlos auf einem maschinenlesbaren Datenträger oder in einem eigenen Rechner gespeicherten oder unentgeltlich auf dem eigenen Bildschirm wiedergegebenen Werkes ist in jedem Fall unzulässig.

(6) Alternativ zum Druckkostenzuschuß erwirbt der Autor 20 Exemplare zum Preis von
          ,- Euro inkl. 7% MWST, dann entfallen die Freiexemplare. Nr. 4 bleibt hiervon unberührt.

§ 14
Verramschung / Herabsetzung der Nutzervergütung / Makulierung

(1) Der Verlag darf die Restauflage der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe verramschen, wenn der Verkauf in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unter 10 Exemplaren pro Jahr gelegen hat. Zur Verramschung einer Restauflage der Druckausgabe ist der Verlag frühestens nach 5 Jahren ab Erscheinen des Werkes berechtigt.

(2) Erweist sich nach Ablauf der in Nr. 1 Satz 1 genannten Frist ein Verramschen als undurchführbar oder wirtschaftlich nicht sinnvoll, so darf der Verlag die jeweilige Restauflage ganz oder teilweise makulieren.

(3) Der Verlag ist verpflichtet, den Verfasser rechtzeitig vor einer Verramschung oder Makulierung der jeweiligen Restauflage von seiner diesbezüglichen Absicht zu unterrichten und ggf. dem Verfasser die zur Verramschung oder vollständigen Makulierung vorgesehenen Werkexemplare zum Ramschpreis bzw. bei Makulierung zum unentgeltlichen Erwerb ab Lager anzubieten. Wird das Werk makuliert, so fallen die dem Verlag gemäß § 2 eingeräumten Nutzungsrechte insoweit an den Verfasser zurück. Der Vertrag endet jedoch nicht, falls der Verlag das Recht zu einer Neuauflage hat.

§ 16
Außerordentliche Vertragsbeendigung

Beendet der Verfasser das Vertragsverhältnis vorzeitig durch außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, so ist der Verlag befugt, bei Wirksamwerden der Vertragsbeendigung bereits vervielfältigte, aber nicht ausgelieferte Exemplare der Druckausgabe und/oder der Datenträgerausgabe noch bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Erscheinen der Startauflage nach diesem Zeitpunkt zu verbreiten.

§ 14
Schlußbestimmungen

Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.

 

........................................., am....................       ........................................., am

(Autor)                                                                  (Verlag Bernhard Albert Greiner)

(Info: Seit Anfang 2006 unterliegen Druckkostenzuschüsse von
Autoren und Dritten nach einer Entscheidung des Bundes
ministeriums der Finanzen (BMF) der vollen Mehrwertsteuer.)